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Gastro: Weihnachtsgeld im März

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Der 31. März markiert dieses Jahr die letzte Möglichkeit, das noch nicht ausgezahlte Weihnachtsgeld vom Chef zu fordern - Foto: NGG | Florian Göricke

Flensburg - Weihnachtsgeld im März: Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) rät Gastronomie-Beschäftigten in Flensburg zu einem genauen Blick auf ihre Jahreslohnabrechnung. „Jeder sollte einmal prüfen, ob er im vergangenen Jahr seine Weihnachtsgeldzahlung tatsächlich bekommen hat. Etliche Chefs im Gastgewerbe ‚vergessen‘ gerne die jährliche Sonderzahlung für ihre Angestellten“, sagt Lisa Vordermeier-Weinstein. Der Lohncheck lohne sich, so die Gewerkschaftssekretärin der NGG Schleswig-Holstein Nord. Denn bis Ende März könnten die Beschäftigten das fehlende Weihnachtsgeld nachfordern.

Für Lisa Vordermeier-Weinstein sind die „Weihnachtsgeld-Muffel“ unter den Gastro-Arbeitgebern ein jährliches Dauerärgernis. Das gelte gerade für kleinere Betriebe.

Lisa Vordermeier-Weinstein: „Eigentlich muss das Weihnachtsgeld mit der letzten Dezember-Auszahlung auf dem Gehaltskonto auftauchen. All diejenigen, die die Sonderzahlung im letzten Jahr nicht bekommen haben, sollten sich schleunigst bei ihrem Chef melden. Am besten schriftlich und spätestens bis zum 31. März. Danach verfällt der Anspruch und das Geld ist endgültig futsch“, so die NGG-Gewerkschaftssekretärin.

Die NGG hofft, dass sich möglichst viele in den kommenden Wochen gegen die „Weihnachtsgeld-Prellerei“ wehren. „Denn Weihnachtsgeld hängt nicht vom guten Willen des Chefs ab, es ist das gute Recht der Beschäftigten. Es steht jedem, der seit Jahresbeginn im Betrieb arbeitet, 40 Prozent des Oktobergehalts als Weihnachtsgeld zu – vom Koch bis zur Kellnerin und vom Housekeeping bis zum Nachtportier“, so Vordermeier-Weinstein.

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