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Landesregierung beschließt Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

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Schleswig-Holstein - Im Einzelhandel gilt die 2G-Regel nicht mehr, jedoch noch in der Gastronomie Foto: Markus Winkler

Die Landesregierung hat am 8. Februar eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Ab morgen gelten die bereits in der vergangenen Woche angekündigten Änderungen im Einzelhandel, in Ladenlokalen von Dienstleistern, der Gastronomie und bei Veranstaltungen sowie für Laienchöre und Blasmusiker.

Ab 9. Februar gelten folgende Änderungen:

  • Im Einzelhandel entfällt die 2G-Regel (nur Geimpfte und Genesene) in allen Bereichen. Dies gilt ebenso für Ladenlokale mit Dienstleistungen ohne Körperkontakt wie beispielsweise Reisebüros, Mobilfunkgeschäfte, Änderungsschneidereien und Autovermietungen. Die Maskenpflicht besteht im Einzelhandel und den genannten Ladenlokalen weiterhin.
  • Für Proben und Veranstaltungen von Laienchören wird die 2Gplus-Regel- eingeführt. Dafür entfällt die Maskenpflicht während des Singens für die Darbietenden. Die Maskenpflicht bleibt aber für die Zuschauer bestehen – auch beim Singen wie z.B. in der Kirchengemeinde. Blasmusiker können auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten und Prüfungen wieder musizieren.
  • Für die Gastronomie entfällt die bisherige Sperrstunde. Alle anderen Regelungen (2Gplus und Maskenpflicht in Innenbereichen) bleiben bestehen.
  • Für Veranstaltungen gelten neue maximale Teilnehmerzahlen.

 Innerhalb geschlossener Räume können unter Einhaltung der 2G-Regel grundsätzlich 500 Gäste teilnehmen. Unter bestimmten Bedingungen sind weitere 3.500 und damit insgesamt maximal 4.000 Gäste zulässig – dies richtet sich insbesondere nach den Kapazitäten des Veranstaltungsortes, die über die grundsätzlich zulässigen Plätze hinausgehen. Mehr als 500 Gäste können an der Veranstaltung teilnehmen, wenn

-             die Gäste feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen.

-             die Gäste gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt sind.

-             die für die weiteren Gäste verbleibende Kapazität höchstens zu 30 Prozent ausgelastet ist. (Beispiel: Eine Halle bietet 10.000 Sitzplätze. 30 Prozent der über die 500 Personen hinausgehenden 9.500 Plätze = 2.850. Es dürfen 500 + 2.850 Personen, also insgesamt 3.350 teilnehmen.)

Auch außerhalb geschlossener Räume können grundsätzlich 500 Gäste teilnehmen. Unter bestimmten Bedingungen sind insgesamt maximal 10.000 Gäste zulässig – auch dies richtet sich insbesondere nach den Kapazitäten des Veranstaltungsortes, die über die grundsätzlich zulässigen Plätze hinausgehen. Mehr als 500 Gäste können an der Veranstaltung teilnehmen, wenn

-             die Gäste feste Sitz- oder Stehplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen.

-             die Gäste gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt sind.

-             die für die weiteren Gäste verbleibende Kapazität höchstens zu 50 Prozent ausgelastet ist. (Beispiel: Ein Stadion bietet 10.000 Plätze. 50 Prozent der über die 500 Personen hinausgehenden 9.500 Plätze = 4750. Es dürfen 500 + 4.750 Gäste, also insgesamt 5.250 teilnehmen.)

In jedem Fall – innen wie außen – müssen entsprechende Hygienekonzepte erstellt werden. Innerhalb geschlossener Räume gilt für alle Gäste Maskenpflicht ebenso bei Veranstaltungen in Außenbereichen mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

Die Verordnung tritt ab 09. Februar in Kraft und gilt bis einschließlich 2. März 2022

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