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Angepasste Corona-Verordnung

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Schleswig-Holstein - Die neue angepasste Verordnung gilt ab Montag dem 29. März

Die Landesregierung hat am 26. März eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen – sie gilt ab Montag, 29. März. Die bisherigen Maßnahmen werden weitgehend fortgesetzt

Pflegeeinrichtungen:

Die bisherige Begrenzung auf zwei feste Personen zum persönlichen Besuch wird aufgehoben. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen ist auch für wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote und Gemeinschaftsveranstaltungen aufgrund der in den Heimen abgeschlossenen Impfkampagne zulässig. Persönliche Besucherinnen und Besucher, die nachweislich über einen hinreichenden Impfschutz verfügen, sind von der allgemeinen Testpflicht ausgenommen. Dies bedeutet, dass nach der letzten erforderlichen Impfung der Besucherinnen und Besucher eine Zeit von zwei Wochen vergangen sein muss;

Einrichtungen der Eingliederungshilfe:

Besonders vulnerable Personen, die keinen hinreichenden Impfschutz gegen eine Corona-Infektion haben, dürfen jeweils nur von zwei verschiedenen Personen persönlichen Besuch erhalten;

Sport: 

Beim zulässigen Kindersport ist nun eine Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen/Übungsleitern möglich. Zudem können die zuständigen Gesundheitsämter die Öffnung von Bädern für Gruppenschwimmkurse für Kinder (bis 14 Jahre) erlauben;

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften:

Die bisherige Anzeigepflicht von rituellen Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei der zuständigen Behörde entfällt; Gemeindegesang ist im Freien und mit qualifizierter Mund-Nasen-Bedeckung möglich;

Außerschulische Bildungsangebote:

Jagdausbildung und Prüfung sowie die studienvorbereitende Ausbildung an Musikschulen sind unter Auflagen möglich;

Beherbergungen:

Übernachtungsmöglichkeit bei der Überführung und Herstellung der Seetüchtigkeit eines Bootes auf diesem;

Strandkorbvermietungen: 

Können wieder öffnen.

Die Landesregierung hat außerdem eine Neufassung der Quarantäne-Verordnung beschlossen, insbesondere wurden Angleichungen an die Musterquarantäneverordnung des Bundes vorgenommen. So sind Einreisende zur zehntägigen Absonderung verpflichtet, falls sie sich in den zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben sollten. Für Einreisende, die sich in Virusvariantengebieten aufgehalten haben, gilt weiterhin eine 14-tägige Absonderungspflicht. Grenzpendler und Grenzgänger sind davon nicht betroffen, ebenso wenig Personen, die sich unter bestimmten Bedingungen in eine so genannte Arbeitsquarantäne begeben.

Beide Verordnungen sind bis zum 11. April 2021 gültig.

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