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Besetzung der Schulleitungsstelle der AVS in Flensburg rechtswidrig

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Um die Stelle bewarben sich die Antragstellerin und mindestens eine weitere Kandidatin - Archivfoto: Thomsen

Flensburg - "Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat in einem bedeutenden Beschluss die Rechte von Beamten im Bewerbungsverfahren gestärkt. Friederike Küster-Lange, die Pressesprecherin des Gerichts, erläuterte die Entscheidung der 12. Kammer vom 30. Januar 2024, welche die aufschiebende Wirkung des Drittwiderspruchs einer stellvertretenden Schulleiterin gegen die Versetzung einer anderen Schulleiterin anordnete. Küster-Lange betonte, dass das Gericht das Bildungsministerium verpflichtet hat, das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren für die Schulleitungsstelle fortzusetzen, nachdem das Verfahren durch die Versetzung einer nicht am Bewerbungsverfahren beteiligten Person unterbrochen wurde.

Küster-Lange erklärte weiter, dass der Kern des Verfahrens die Entscheidung des Bildungsministeriums war, die Schulleitungsstelle nicht nach dem Prinzip der Bestenauslese zu besetzen, sondern durch die Versetzung einer Bewerberin, die nicht am ursprünglichen Auswahlverfahren teilgenommen hatte. Diese Vorgehensweise habe den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt, so Küster-Lange. Sie führte aus, dass, sobald sich ein Dienstherr entscheidet, eine Stelle leistungsbezogen zu besetzen, er an diese Entscheidung gebunden ist und das Verfahren nach den leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG durchführen muss.

Die Pressesprecherin unterstrich, dass das Gericht die Handlungsweise des Bildungsministeriums als Verstoß gegen diese Grundsätze ansah, da das ursprüngliche Besetzungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen wurde. Die Tatsache, dass nach Rücknahme einer Bewerbung und der Absage an die verbliebene Bewerberin das Ministerium annahm, keine weiteren Bewerbungen mehr vorliegen zu haben, wurde vom Gericht nicht als rechtswirksamer Abbruch des Bewerbungsverfahrens gewertet.

Abschließend wies Küster-Lange darauf hin, dass der Beschluss vom 30. Januar 2024, Aktenzeichen 12 B 70/23, noch nicht rechtskräftig ist. Dem Bildungsministerium und der betroffenen Schulleiterin steht die Möglichkeit offen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einzulegen. Dies unterstreicht die Bedeutung des Verfahrens und die Relevanz der Entscheidung für die Praxis der Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst."

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