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Böllerverbot und besondere Mund-Nasen-Schutz Tragepflicht in Flensburg

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Flensburg - Im Stadtgebiet ist das abfeuern von Feuerwerkskörpern verboten - Foto: Geissler

In Flensburg ist es in den letzten Wochen weiterhin zu ansteigenden Infektionszahlen mit dem SARS-CoV-2-Virus gekommen. Dabei sind nicht mehr alle Infektionsketten nachvollziehbar. Insbesondere die Ansteckungsquelle lässt sich nicht ermitteln. Das Infektionsgeschehen ist diffus, d. h., bei einer ansteigenden Anzahl von Fällen sind die Infektionswege nicht mehr nachvollziehbar. Dies bedeutet, dass auch virentra- gende und damit infektiöse Personen nicht mehr zuverlässig abgesondert werden kön- nen. Maßnahmen zur Eindämmung sind deshalb im Rahmen der getroffenen Rege- lungen erforderlich.

Ab dem 31.Dezember gelten besondere Regeln im Stadtgebiet

In den folgenden öffentlich zugänglichen Bereichen ist das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, ersatzverkündet am 14.12.2020, verpflichtend:

a) in der Zeit von 6.30 Uhr – 18.00 Uhr Südermarkt

      ZOB (Süderhofenden zwischen Rathausstraße und Nikolaistraße) Bahnhofsvorplatz (zwischen Bahnhofstraße und Mühlendamm)

b)     in der Zeit von 9.00 Uhr – 18.00 Uhr Fußgängerzone der Innenstadt mit folgenden Straßenzügen:

    • -  Dr.Todsen-Straße

    • -  Rote Straße

    • -  Angelburger Straße (zwischen Holm und Süderhofenden)

    • -  Holm

    • -  Nikolaistraße

    • -  Rathausstraße (im Übergang zwischen Holm und Großer Straße)

    • -  Große Straße

    • -  Nordermarkt

    • -  Norderstraße (zwischen Marienstraße und Toosbystraße)

    • -  Schiffbrückstraße

    • -  Willy-Brandt-Platz

C) In der Zeit von 9.00 Uhr – 18.00 Uhr Hafenbereich mit folgenden Straßenzügen:

  • - Schiffbrücke
  • - Norderhofenden
  • - Hafenspitze
  • -  Am Kanalschuppen

  • -  Ballastkai (bis zur Einmündung Am Industriehafen)

d. Dies gilt für alle unter a) – c) aufgeführten Bereiche zusätzlich auch für die Zeit vom 31.12 2020 ab 18.00 Uhr bis zum 01.01.2021 6.30 Uhr

  1. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychi- schen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die eine Ausnahme nicht zutrifft, sind das Betreten, der Aufenthalt und die Nutzung der bezeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen nicht gestattet.

  2. In den unter a)–c)aufgeführten Bereichen gilt für den 31.12.2020 und 01.01.2021 ein Verbot für die Verwendung von Feuerwerkskörpern im Sinne von § 3 Abs.1 Nr.4 Sprengstoffgesetz.

  3. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 21. Dezember bis einschließlich 04. Januar 2021. Eine Verlängerung oder ggf. auch vorzeitige Änderung oder Aufhebung ist in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen möglich.

  4. Die Anordnung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

  5. Die Allgemeinverfügung der Stadt Flensburg über Maßnahmen zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-19 vom 29.11.2020 wird aufgehoben

Eine notwendige Schutzmaßnahme, um die Weiterverbreitung der Krankheit zu ver- hindern, kann die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sein. Ins- besondere in den Bereichen des öffentlichen Raums, in denen die Hygiene- und Ab- standsanforderungen nicht umfassend eingehalten werden können, kann der Schutz der betroffenen Menschen durch die Mund-Nasen-Bedeckung zumindest verbessert werden (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 3 MR 14/20 –, Rn. 19, juris unter Hinweis auf einschlägige Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts).

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung wird dabei auf die Berei- che im Stadtgebiet beschränkt, in denen mit einem erhöhten Personenaufkommen zu rechnen ist. Dies betrifft sowohl den Einkaufsbereich in der Fußgängerzone als auch den Hafenbereich, in dem sich erfahrungsgemäß – gerade an Feiertagen - viele Spa- ziergänger*innen aufhalten.

Die Verpflichtung wird auf die üblichen Geschäftszeiten sowie die Zeit des Jahres- wechsels beschränkt. Zu anderen Zeiten ist nicht mit einem solch erhöhten Personen- aufkommen zu rechnen, dass ein Abstandhalten unmöglich macht.

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