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„Buddy“-Prozess: Zehn Monate auf Bewährung und drei Jahre Tierhalteverbot
| von Thomsen / Foerde.news
Flensburg – Im Prozess um den getöteten Hund „Buddy“ ist am Dienstagvormittag vor dem Amtsgericht Flensburg das Urteil gefallen. Der 38 Jahre alte Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wird. Zudem darf er drei Jahre lang keine Tiere halten oder betreuen. In ihrer Urteilsbegründung fand die Richterin deutliche Worte für den Angeklagten und dessen Darstellung des Geschehens.
Der Fall hatte weit über Flensburg hinaus für Entsetzen gesorgt. Der kleine weiße Hund „Buddy“ war in einem Waldstück am Engelsbyer Weg erhängt aufgefunden worden. Die Staatsanwaltschaft warf dem 38-Jährigen vor, den Hund seiner damaligen Partnerin in das Waldstück gebracht und dort mit einem Seil stranguliert zu haben.
Der Angeklagte hatte die Tat während des Verfahrens bestritten. Er behauptete, „Buddy“ einem Bekannten namens Stefan Petersen übergeben zu haben. Dieser habe angeboten, den Hund zu übernehmen. Mit dem späteren Tod des Tieres habe er selbst nichts zu tun.
Das Gericht folgte dieser Darstellung nicht.
Richterin: „Sie sind gut im Lügen“

Der Angeklagte auf dem Weg in den Gerichtssaal
In ihrer Urteilsbegründung übte die Richterin scharfe Kritik an der Einlassung des Angeklagten. An den 38-Jährigen gewandt sagte sie: „Herr W., Sie sind unwahrscheinlich gut im Lügen.“
Nach Auffassung des Gerichts reihten sich im Laufe des Verfahrens zahlreiche widersprüchliche und unwahre Angaben aneinander. Besonders beschäftigte sich die Richterin mit dem angeblichen Bekannten Stefan Petersen, dem der Angeklagte den Hund nach eigener Aussage übergeben haben will.
„Stefan Petersen“ sei ein Allerweltsname, machte die Richterin deutlich. Gerade deshalb hätte der Angeklagte zur eigenen Entlastung weitere konkrete und überprüfbare Angaben zu diesem Mann machen können. Doch weder belastbare Kontaktdaten noch andere Eckdaten, anhand derer die Person hätte ermittelt werden können, habe der 38-Jährige liefern können.
Auch die Angaben des Angeklagten zu den Öffnungszeiten verschiedener Tierärzte wertete die Richterin als weitere Lügen. Für das Gericht fügte sich dies in eine Reihe wechselnder Erklärungen darüber ein, was am Tattag tatsächlich mit „Buddy“ geschehen war.
Keine unmittelbare Beobachtung der Tat

Der Angeklagte mit seinem Rechtswanwalt
Einen Zeugen, der unmittelbar beobachtet hatte, wie der Angeklagte dem Hund das Seil um den Hals legte und ihn aufhängte, gab es nicht. Das Gericht musste seine Entscheidung deshalb auf die Gesamtheit der Indizien stützen.
Dazu gehörten nach Auffassung der Richterin insbesondere die widersprüchlichen Angaben des Angeklagten, die ausgewerteten Nachrichten, die Aussagen mehrerer Zeugen sowie die Ergebnisse der tierpathologischen Untersuchung.
Der 38-Jährige hatte selbst eingeräumt, seiner damaligen Partnerin bewusst eine falsche Geschichte erzählt zu haben. Ihr gegenüber habe er behauptet, „Buddy“ sei bei einem Tierarzt eingeschläfert worden. Tatsächlich will er den Hund jedoch einem Bekannten übergeben haben.
Während des ersten Verhandlungstages hatte die Richterin umfangreiche Chatverläufe verlesen. Darin war unter anderem von Wartezeiten, Kosten, dem Gewicht des Hundes und einer vermeintlichen Behandlung beim Tierarzt die Rede. Später teilte der Angeklagte mit, dass alles erledigt sei und er losfahren könne.
Vor Gericht erklärte er, diesen Nachrichtenaustausch nur deshalb geführt zu haben, damit seine damalige Partnerin glaubte, der Hund sei tatsächlich eingeschläfert worden. Diese Erklärung überzeugte das Gericht nicht.
Sachverständiger: „Buddy“ wurde zu Lebzeiten stranguliert
Eine zentrale Rolle spielte das Gutachten von Professor Dr. Andreas Beineke. Der Tierpathologe hatte den Körper von „Buddy“ untersucht, nachdem dieser gefroren in das Institut eingeliefert worden war.
Nach dem Auftauen und der anschließenden Untersuchung stellten die Experten unter anderem Veränderungen im Halsbereich sowie Blutstauungen fest. Die Befunde zeigten nach Einschätzung des Sachverständigen, dass „Buddy“ zum Zeitpunkt der Strangulation noch lebte.
Beineke erklärte zudem, dass bei Menschen infolge einer Strangulation bereits nach etwa 20 Sekunden Bewusstlosigkeit eintreten könne. Bei Kleintieren könne es dagegen bis zu rund einer Minute dauern, bis das Bewusstsein verloren gehe.
Die Richterin griff in ihrer Urteilsbegründung auch den körperlichen Zustand des Hundes auf. Nach dem Gutachten sei „Buddy“ wohlgenährt gewesen. Einen gesundheitlichen oder sonstigen vernünftigen Grund für eine Tötung des Tieres habe es nicht gegeben.
„Es bedarf einer Abgebrühtheit“
Zum Ende ihrer Urteilsbegründung wurde die Richterin grundsätzlich. Man müsse sich fragen, wozu ein Mensch fähig sein müsse, um ein Lebewesen auf diese Weise zu töten.
Die Hemmschwelle, ein Tier zu töten, sei möglicherweise geringer als bei der Tötung eines Menschen. Dennoch bedürfe es nach Auffassung der Richterin einer erheblichen Abgebrühtheit und eines gewissen Sadismus, ein Tier auf diese Weise zu töten und dessen Leiden in Kauf zu nehmen.
Dabei verwies das Gericht auch auf die Dauer des Todeskampfes, wie sie zuvor vom Sachverständigen erläutert worden war.
Staatsanwaltschaft sprach von geplanter Tat

Um den Hund Buddy ging es in der Verhandlung - Foto: Tierheim Flenburg
Oberamtsanwalt Karsten hatte in seinem Plädoyer eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten gefordert, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden sollte.
Nach seiner Auffassung handelte es sich nicht um eine spontane Tat. Der Angeklagte habe auf dem Weg zu dem Waldstück genügend Zeit gehabt, sein Vorhaben zu überdenken, sich zu besinnen und von der Tat Abstand zu nehmen.
Zu Ungunsten des 38-Jährigen führte der Oberamtsanwalt auch dessen strafrechtliche Vergangenheit an. Dabei verwies er insbesondere auf eine frühere Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts aus dem Jahr 2004, bei dem ein 18-Jähriger ums Leben gekommen war.
Auch die Richterin berücksichtigte diese Vorbelastung strafschärfend.
Zehn Jahre ohne neue Straftaten wirken strafmildernd

Richterin Dr. Schenke erkl#rte im Gericht, dass der Angeklagte ein guter Lügner sei
Zu Gunsten des Angeklagten wertete das Gericht dagegen, dass über einen längeren Zeitraum Ruhe in dessen strafrechtlichem Leben eingekehrt sei. In den vergangenen rund zehn Jahren sei er strafrechtlich nicht erneut erheblich in Erscheinung getreten.
Auch die enorme öffentliche Aufmerksamkeit blieb bei der Strafzumessung nicht unberücksichtigt. Die Richterin machte deutlich, dass die intensive Berichterstattung und insbesondere die Reaktionen in sozialen Netzwerken am Angeklagten nicht spurlos vorbeigegangen seien.
Dort habe es teilweise bereits vor Abschluss des Gerichtsverfahrens massive Vorverurteilungen gegeben. Solche Reaktionen erschwerten nach den Worten der Richterin auch die Arbeit der Justiz. Über Schuld und Strafe hätten Gerichte auf Grundlage der Beweisaufnahme zu entscheiden – nicht soziale Netzwerke.
Verteidigung hielt sechs Monate für angemessen
Rechtsanwalt Schlicker verwies in seinem Plädoyer unter anderem auf eine E-Mail, die ihm sein Mandant noch vor dem Fortsetzungstermin geschickt hatte. Darin habe der Angeklagte erklärt, dass ihm der Tod von „Buddy“ leidtue.
Die Verteidigung hielt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für angemessen.
Eine solche Größenordnung war bereits zu Beginn des Verfahrens im Zusammenhang mit einer möglichen Verständigung angesprochen worden. Zu einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung war es allerdings nicht gekommen.
Richterin verwundert über nachträglichen Sinneswandel
Auf diesen Punkt ging die Richterin in ihrer Urteilsbegründung noch einmal ausführlich ein. Der Angeklagte habe später signalisiert, die Verantwortung für die Tat vollständig übernehmen zu wollen, wenn er dafür die zuvor angesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten erhalte.
Das Gericht akzeptierte dies nicht.
Die Richterin zeigte sich darüber deutlich verwundert. Sinngemäß machte sie klar, dass ein Angeklagter nicht zunächst eine mögliche Verständigung ausschlagen und später auf das vermeintlich günstigere Angebot zurückgreifen könne, wenn sich im Laufe der Beweisaufnahme abzeichne, dass eine höhere Strafe drohe.
Eine glaubhafte Übernahme von Verantwortung sehe anders aus.
Von der Möglichkeit eines letzten Wortes beziehungsweise einer abschließenden persönlichen Erklärung machte der Angeklagte nach den Plädoyers keinen weitergehenden Gebrauch.
Tierheimleiter widersprach Darstellung über angebliche Bissigkeit
Auch Stefan Barckmann, Leiter des Flensburger Tierheims, war während des Prozesses als Zeuge zugeschaltet worden.
Er berichtete, dass „Buddy“ bereits im August 2024 im Tierheim gewesen sei. Der Hund war damals aufgegriffen worden, nachdem er in einem Waldstück angebunden zurückgelassen worden sein soll.
Barckmann widersprach insbesondere der Darstellung, „Buddy“ sei derart bissig oder aggressiv gewesen, dass eine Einschläferung notwendig gewesen wäre. Während seines Aufenthalts im Tierheim habe das Tier nach seiner Erinnerung kein entsprechendes Verhalten gezeigt.
Der Tierheimleiter erklärte zudem, seit mehr als 30 Jahren mit Hunden zu arbeiten. Bei „Buddy“ habe er keine besondere Neigung zu aggressivem Verhalten feststellen können.
Auch der Darstellung, eine Abgabe im Tierheim sei aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, widersprach Barckmann. Das Tierheim hätte den Hund nach seiner Aussage aufgenommen.
Richterin erkennt Verlobung nicht an
Für besondere Aufmerksamkeit hatte am ersten Verhandlungstag die Aussage von Oldenburg gesorgt. Sie bezeichnete sich als Freundin und Verlobte des Angeklagten.
Da Verlobte grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht haben können, prüfte die Richterin zunächst, ob tatsächlich ein rechtlich wirksames Verlöbnis bestand.
Der Angeklagte und Oldenburg schilderten die Umstände der angeblichen Verlobung jedoch in wesentlichen Punkten unterschiedlich. Die Richterin stellte Widersprüche bei Ort, Ablauf und den weiteren Umständen fest.
Am Ende erklärte sie, nicht davon überzeugt zu sein, dass ein rechtlich wirksames Verlöbnis vorliege. Oldenburg konnte sich damit nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobte berufen und musste aussagen.
Während ihrer Vernehmung wurde sie mehrfach auf ihre Wahrheitspflicht und mögliche strafrechtliche Konsequenzen einer vorsätzlichen Falschaussage hingewiesen.
Ehemaliger Tierheim-Vorsitzender: „Ganz froh, dass so etwas aufgearbeitet wird“
Unter den Zuschauern befand sich auch Willy Sandvoss, der nach eigenen Angaben seit rund 40 Jahren im Tierschutz aktiv ist und früher Vorsitzender des Flensburger Tierheims war.
Nach der Urteilsverkündung zeigte er sich erleichtert darüber, dass der Fall vor Gericht ausführlich aufgearbeitet worden sei. „Ich bin ganz froh, dass so etwas endlich einmal aufgerollt wird“, erklärte Sandvoss.
Er äußerte zugleich Sorge darüber, wozu Menschen fähig sein könnten, die ein Tier auf eine solche Weise töten. Er habe die Befürchtung, dass sich Gewalt nicht zwangsläufig auf Tiere beschränken müsse.
Sandvoss verwies außerdem auf den Wandel im gesellschaftlichen und rechtlichen Umgang mit Tierschutzfällen. Nach seiner Einschätzung wären derartige Fälle früher deutlich weniger konsequent verfolgt worden. Heute werde dem Schutz von Tieren ein wesentlich höherer Stellenwert eingeräumt.
Zehn Monate auf Bewährung und drei Jahre Tierhalteverbot
Am Ende folgte das Gericht beim Strafmaß im Wesentlichen dem Antrag der Staatsanwaltschaft.
Der 38-Jährige wurde zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung wurde für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.
Zusätzlich verhängte das Gericht ein dreijähriges Verbot, Tiere zu halten oder zu betreuen.
Weiter wurde eine Geldauflage in Höhe von 3.000 Euro ausgesprochen. Die Gesamtsumme dürfe der Angeklagte in monatlichen Zahlungen von 50 Euro zugunsten des Tierheim abzahlen.
Gegen das Urteil kann innerhalb von einer Woche ein Rechtsmittel eingelegt werden. Damit ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
