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Corona-Bekämpfungsverordnung: Landesregierung beschließt angekündigte Änderungen

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Schleswig-Holstein - Eine Maskenpflicht gilt nun auch - bei Veranstaltungen in Innenräumen unter 2G Bedingungen. Archivfoto: Thomsen

Die Landesregierung hat heute (14. Dezember) die bereits angekündigten Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Ab morgen (15.  Dezember) gelten u.a. zusätzliche Kontaktbeschränkungen für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, sowie Vorgaben zur Maskenpflicht und zusätzliche Testpflichten in Bars, Diskotheken und Beherbergungsbetrieben.

Folgende Maßnahmen wurden beschlossen:

  • Bei privaten Treffen innerhalb geschlossener Räume, an denen mindestens eine Person (ab 14 Jahren) teilnimmt, die nicht geimpft oder genesen ist, darf die Zusammenkunft höchstens aus den Mitgliedern zweier Haushalte bestehen; aus einem dieser Haushalte dürfen zudem höchstens zwei Erwachsene sowie zuzüglich deren minderjährige Kinder teilnehmen.
  • Eine Maskenpflicht gilt nun auch

- bei Veranstaltungen in Innenräumen unter 2G Bedingungen, bei denen weitere getestete Personen nur zugelassen sind, wenn diese zu beruflichen Zwecken anwesend sind,

- für Zuschauerinnen und Zuschauer bei Großveranstaltungen (außer Märkten) mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen,

- bei Versammlungen in Innenräumen, wenn nicht 3G gewährleistet ist,

- in Innenbereichen der Gastronomie für Gäste, die sich nicht an ihrem festen Sitz- oder Stehplatz befinden, sowie für Gastwirtinnen und Gastwirte und ihre Mitarbeitenden,

- in Gottesdiensten grundsätzlich auch am Sitzplatz, wenn nicht 3G gewährleistet ist.

  • Bei Großveranstaltungen (mehr als 1.000 zeitgleich anwesende Personen) ist die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer auf die Hälfte der Gesamtkapazität zu beschränken. Innerhalb geschlossener Räume ist die Gesamtzahl auf 5.000 begrenzt, außerhalb geschlossener Räume auf 15.000.

  • In Diskotheken, Bars und ähnlichen Einrichtungen, in denen sich die Gäste nicht überwiegend an festen Sitz- oder Stehplätzen aufhalten, gilt eine zusätzliche Testpflicht (2G+). Erforderlich ist ein maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden alter PCR-Test. Ausgenommen von der Testpflicht sind Personen, die neben einer vollständigen Grundimmunisierung auch bereits eine Auffrischungsimpfung („Booster-Impfung“) dokumentieren können, die mindestens 14 Tage zurückliegt
  • Auch für Übernachtungsgäste in Beherbergungsbetrieben gilt bei Anreise eine zusätzliche Testpflicht (2G+). Erforderlich ist ein maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden alter PCR-Test. Ausgenommen von der Testpflicht sind Personen, die neben einer vollständigen Grundimmunisierung auch bereits eine Auffrischungsimpfung („Booster-Impfung“) dokumentieren können, die mindestens 14 Tage zurückliegt

  • Für selbstständige Kindertagespflegepersonen gilt eine tägliche Testpflicht, falls sie nicht geimpft oder genesen sind.
  • In den Weihnachtsferien gilt wie bereits in den Herbstferien eine Regelung, um minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erfüllung von 2G-Anforderungen zu erleichtern: In den vom Landesrecht geregelten Bereichen gilt wieder die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt. Die Schülerinnen und Schüler bekommen dafür von den Schulen entsprechende Selbsttests ausgehändigt. Für die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sieht das Bundesinfektionsschutzgesetz in den Schulferien allerdings keine entsprechenden Ausnahmen von der dort geltenden 3G-Regel vor. D.h.: Schülerinnen und Schüler, die nicht geimpft und genesen sind, müssen zur ÖPNV-Nutzung in den Ferien einen anerkannten Test vorlegen, der nicht älter ist als 24 Stunden.
  • Dokumentationen über Kontrollen von Tests (z.B. im Einzelhandel oder in Kitas) sind vier Wochen lang aufzubewahren.
  • Weitere Regelungen (z.B. Anforderungen bezüglich Testungen in Krankenhäusern, Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungs- bzw. Gefährdetenhilfe) ergeben sich inzwischen aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz und nicht mehr aus der Landesverordnung.

Die Änderungen treten am 15. Dezember 2021 in Kraft.

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