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Die neuen Corona-Regeln der Landesregierung Schleswig-Holstein

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Schleswig-Holstein - Im Falle einer Zirkulation der Infektion in der Bevölkerung gelten wie angekündigt bei Überschreitung der Werte folgende Maßnahmen

Das Land hat am 20. Oktober 2020 den Erlass zur Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 14. Oktober zur Bekämpfung der Coronapandemie veröffentlicht. Mit dem Erlass werden Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenzen in den Kreisen und kreisfreien Städten festgelegt. Welche Maßnahmen zur Anwendung kommen, richtet sich auch danach, ob die Erkrankungszahlen auf eine Viruszirkulation in der Bevölkerung oder auf ein regional begrenztes Geschehen - wie z.B. in einer Einrichtung - zurückzuführen sind. Die Kreise/ kreisfreien Städte nehmen eine entsprechende Bewertung in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium vor.

Im Falle einer Zirkulation der Infektion in der Bevölkerung gelten wie angekündigt bei Überschreitung der Werte folgende Maßnahmen

A) bei einer 7-Tage-Inzidenz größer 35 pro 100.000 Einwohner unter anderem:

  • Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung überall dort zu tragen, wo Menschen länger und/oder dichter zusammen kommen, z.B. auf Märkten, belebten Plätzen, Einkaufsstraßen.
  • Einführung einer Sperrstunde in der Gastronomie ab 23.00 bis 06:00 Uhr des Folgetags
  • Beschränkungen für Veranstaltungen, dazu zählen auch private Feiern

B) bei einer 7-Tage-Inzidenz größer 50 pro 100.000 Einwohner unter anderem:

  • Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung überall dort zu tragen, wo Menschen länger und/oder dichter zusammen kommen, z.B. auf Märkten, belebten Plätzen, Einkaufsstraßen.
  • Einführung einer Sperrstunde in der Gastronomie ab 23.00 bis 06.00 Uhr des Folgetags
  • Beschränkungen für Veranstaltungen, dazu zählen auch private Feiern
  • Generelles Verbot des Außerhausverkaufes von Alkohol ab 23.00 bis 06.00 Uhr des Folgetags (Gaststätten, Tankstellen oder beispielsweise Supermärkten)
  • weitergehende Kontaktbeschränkungen

Die Kreise und kreisfreien Städte haben die Maßnahmen per Allgemeinverfügung für das Kreisgebiet bzw. Gebiet der kreisfreien Stadt umzusetzen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Begleitend sind u.a. verstärkte Kontrollen durchzuführen.

Der Erlass sowie ein zweiter Erlass, der den Ablauf zwischen Kreisen/ kreisfreien Städten und Gesundheitsministerium regelt, ist veröffentlicht unter  www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse.de

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