Elf Jahre und sechs Monate Haft nach Messerangriff und Brandlegung in Mohrkirch
| von Thomsen / Foerde.news
Mohrkirch – Die 1. Große Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Flensburg hat den Angeklagten im gestrigen Termin wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Urteil vorbehalten. Auf den Adhäsionsantrag des Nebenklägers hin wurde der Angeklagte außerdem zur Zahlung von 8.500 Euro Schmerzensgeld verurteilt.
Der Angeklagte und der Nebenkläger waren über viele Jahre freundschaftlich und zeitweise auch partnerschaftlich verbunden. Am 24. Mai 2025 hielt sich der damals 38-jährige, heute 39-jährige deutsche Angeklagte im Haus des Nebenklägers in Mohrkirch auf und konsumierte Alkohol. Nachdem der zunächst abwesende Nebenkläger zurückgekehrt war, forderte ihn der Angeklagte auf, weiteren Alkohol zu besorgen, da er die vorhandenen Vorräte bereits aufgebraucht hatte. Der Nebenkläger verweigerte die Fahrt zum Supermarkt, da er den übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten missbilligte.
Daraufhin griff der Angeklagte zu einem Steakmesser aus der Küche und stach mit den Worten „Ich bring dich um“ in Richtung des Halses des Nebenklägers. Dem Geschädigten gelang es teilweise, die Angriffe abzuwehren oder abzulenken. Er erlitt Verletzungen am linken Arm, erhebliche Verletzungen an der Schulter sowie oberflächliche Verletzungen an Kopf und Hals. An beiden Händen zog er sich bei seinen Abwehrversuchen tiefe Schnittverletzungen zu.
Anschließend konnte sich der Nebenkläger losreißen, ins Badezimmer flüchten und die Tür verschließen. Nachdem es dem Angeklagten nicht gelungen war, sich Zutritt zu verschaffen, verschüttete er in der Nähe der Badezimmertür eine brennbare Flüssigkeit und setzte diese in Brand. Der Nebenkläger bemerkte das Feuer und rettete sich schließlich durch ein Fenster ins Freie.
Der Angeklagte, der neben Alkohol auch Benzodiazepine konsumiert hatte, wurde mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,8 bis 3,0 Promille außerhalb des Hauses von der Polizei angetroffen.
Die Kammer wertete die Tat als versuchten Mord, da eine Tötung durch Verbrennen das Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllt. Dabei werden dem Opfer Schmerzen oder Qualen zugefügt, die nach Intensität oder Dauer über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Für den Vorsatz sei es ausreichend, dass der Angeklagte ein Verbrennen des Nebenklägers für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Insbesondere durfte er nicht darauf vertrauen, dass sich der Verletzte trotz seiner Verletzungen noch durch das Fenster retten könne.
Der Strafzumessung legte die Kammer einen Strafrahmen von drei bis 15 Jahren zugrunde. Aufgrund der erheblichen Alkoholisierung ging sie von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit und damit verminderten Schuldfähigkeit aus. Eine weitere Strafmilderung wegen des Versuchs nahm die Kammer jedoch nicht vor, da der Angeklagte mit den Messerstichen und der anschließenden Brandlegung zwei eigenständige Tötungsversuche unternommen habe.
Die Sicherungsverwahrung wurde im Urteil lediglich vorbehalten, da deren Voraussetzungen noch nicht vollständig vorlagen. Zwar ergab die Gesamtwürdigung, dass beim Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten besteht, durch die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und dass er derzeit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Die bisherigen Vorstrafen reichten jedoch noch nicht aus, um die Maßregel bereits jetzt anzuordnen.
Durch den Vorbehalt wird der Angeklagte während der Haftzeit erneut psychiatrisch begutachtet. Dabei soll geprüft werden, ob er auch zum Zeitpunkt einer möglichen Haftentlassung weiterhin gefährlich ist. Über die endgültige Anordnung der Sicherungsverwahrung entscheidet dann eine Strafvollstreckungskammer. Während der Haft werden dem Angeklagten therapeutische Maßnahmen angeboten.
Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Plädoyer eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten sowie den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung beantragt. Dem schloss sich der Vertreter der Nebenklage an. Die Verteidigung stellte keinen konkreten Strafantrag und plädierte lediglich auf eine Verurteilung wegen Vollrausches.