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Energiepreispauschalengesetz: Ab dem 15. März können Anträge auf Einmalzahlungen gestellt werden

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Antragsberechtigt sind alle, die am 1. Dezember 2022 an einer deutschen Ausbildungsstätte immatrikuliert oder angemeldet waren - Symbolfoto: Thomsen

Studierende sowie Schülerinnen und Schüler von Berufsfach- und Fachschulen können nun ihre Einmalzahlung im Rahmen des Energiepreispauschalengesetzes (EPPSEG) im Internet beantragen. Die Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro ist eine finanzielle Entlastung und unterstützt junge Menschen bei den gestiegenen Preisen für Heizung, Strom und Lebensmittel. Die Auszahlung läuft über die Bundeskasse. Ab dem 15. März können die Anträge auf dem Portal www.einmalzahlung200.de gestellt werden. Darauf hat das schleswig-holsteinische Bildungs- und Wissenschaftsministerium heute (10. März) hingewiesen.

Antragsberechtigt sind alle, die am 1. Dezember 2022 an einer deutschen Ausbildungsstätte immatrikuliert oder angemeldet waren, zu diesem Zeitpunkt in Deutschland gewohnt haben und diejenigen, die in einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung waren. In Schleswig-Holstein gilt außerdem eine Sonderregelung für junge Menschen, die im europäisches Ausland studieren oder zur Schule gehen aber in Deutschland wohnhaft sind.

Antragsberechtigte

Alle Studierenden, die zum 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind, können die Einmalzahlung beantragen. Dazu zählen auch Promotionsstudierende, Studierende in einem dualen Studium, Teilzeitstudierende oder Studierende in einem Urlaubssemester. Nicht antragsberechtigt sind Gasthörerinnen und Gasthörer.

Auch Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen, etwa an Berufsfachschulen, die zu einem Berufsabschluss führen, an Fachschulen, die einen Berufsabschluss voraussetzen, an privaten Schulen für Abschlüsse der nichtakademischen Gesundheits- und Pflegeberufe, an höheren Fachschulen, sowie in vergleichbaren Bildungsgängen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Einmalzahlung.

Zugang zum Portal

In Schleswig-Holstein erhalten alle Antragsberechtigten von ihrer jeweiligen Bildungseinrichtung einen Zugangscode für das Antragsportal und eine PIN. Unter der Internetadresse https://id.bund.de/de/registration/eID können Sie ein einfaches BundID-Konto mit „Benutzername und Passwort“ einrichten und mit dieser einfachen BundID dann auf dem Antragsportal in Kombination mit der PIN den Antrag stellen.

Informationen und Anträge

Umfassende Informationen zum Ablauf, zur Aktivierung der Online-Ausweisfunktion, zur Einrichtung eines BundID-Kontos und zur Antragstellung auf www.einmalzahlung200.de .

Bei Problemen im Rahmen der Antragstellung helfen die FAQ unter www.einmalzahlung200.de/faq . Bei weiteren Fragen können Antragstellende sich unter www.einmalzahlung200.de/support informieren. Außerdem gibt es unter der Telefonnummer 0800 2623 003 eine Info-Hotline, die dienstags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 12 Uhr geschaltet ist. Im Falle von technischen Fehlern ist die Bereitstellung von Screenshots hilfreich.

 

Sonderregelung in Schleswig-Holstein
Von der Bundesregelung ausgeschlossen waren bisher Studierende und Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Inland, die eine Hochschule/Ausbildungsstätte im europäischen Ausland besuchen. Deshalb hat der schleswig-holsteinische Landtag eine Ergänzungsregelung zum Energiepreispauschalengesetz beschlossen. Damit können junge Menschen, die in Schleswig-Holstein wohnen, aber eine Hochschule oder Ausbildungsstätte außerhalb Deutschlands in der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besuchen, ebenfalls die Energiepreispauschale erhalten.

 

Dieses Antragsverfahren läuft nicht über die digitale Bundes-Plattform, sondern über eine gesonderte Plattform. Das Studentenwerk SH ist vom Land Schleswig-Holstein mit der Antragsbearbeitung beauftragt. Nähere Informationen zum Ablauf und zur Antragstellung sowie umfangreiche FAQ finden sich auf der Website des Studentenwerks: www.studentenwerk.sh/de/energiepreispauschale-ausland

Wichtig ist: Die Landesregelung gewährt keine Doppelförderung. Das Bundesverfahren ist vorrangig. Wer an Hochschulen/Ausbildungsstätten in Deutschland und anderen Ländern gleichzeitig eingeschrieben ist, muss das Bundesverfahren nutzen.

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