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GEMA unterzeichnet Vertrag mit YouTube

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Am 1. November 2016 haben die GEMA und die Online-Plattform YouTube einen Lizenzvertrag unterzeichnet, der auch den vertragslosen Zeitraum seit 2009 abbildet. Damit erhalten die von der GEMA vertretenen 70.000 Musikurheber und Verleger wieder eine Vergütung für die Nutzung ihrer urheberrechtlich geschützten Musikwerke.

Nach jahrelangen rechtlichen Auseinandersetzungen und langwierigen Verhandlungen konnte sich die GEMA mit YouTube auf einen Lizenzvertrag einigen. Durch diesen Abschluss werden die Mitglieder der GEMA auch für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken auf der weltweit reichweitestärksten Online-Video-Plattform vergütet. Die GEMA löst mit der Vertragsunterzeichnung ihren treuhänderischen Verwertungsauftrag gegenüber ihren Mitgliedern ein.

Auch die Öffentlichkeit profitiert von der Einigung. Ab sofort entfallen die sogenannten Sperrtafeln. YouTube wird diese nicht mehr vor Musikvideos schalten, die urheberrechtlich geschütztes Repertoire der GEMA enthalten.

„Nach sieben Jahren zäher Verhandlungen markiert der Vertragsabschluss mit YouTube einen Meilenstein für die GEMA und ihre Mitglieder. Unserem Standpunkt, dass Urhebern auch im digitalen Zeitalter eine angemessene Vergütung zusteht, sind wir trotz aller Widerstände treu geblieben. Entscheidend ist, dass der jetzt erzielte Lizenzvertrag sowohl die Zukunft als auch die Vergangenheit abdeckt. Mit diesem Abschluss können wir unseren Mitgliedern die Tantiemen sichern“, kommentiert Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, die Vereinbarung.

Die Vereinbarung deckt neben dem herkömmlichen werbefinanzierten Dienst auch den neuen Subscription Service ab, den YouTube bereits in den USA anbietet und der auch in Europa starten soll. „Der Vertragsabschluss mit YouTube ist ein deutliches Signal an alle Online-Plattformen, die ihr Geschäftsmodell mit der Kreativität der Musikschaffenden erfolgreich aufbauen. Die Urheber müssen für die Nutzung ihrer Musikwerke angemessen vergütet werden. Dafür wird sich die GEMA auch weiterhin aktiv einsetzen“, ergänzt Thomas Theune, Direktor Sendung und Online bei der GEMA.

Weiterhin bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen YouTube und der GEMA darüber, ob YouTube oder die Uploader für die  Lizenzierung der genutzten Musikwerke verantwortlich sind.

Ungeachtet dieser unterschiedlichen Auffassungen haben sich GEMA und YouTube entschieden, in die Zukunft zu blicken und mit diesem Vertrag eine sichere Grundlage für die Mitglieder der GEMA und der YouTube Nutzer zu schaffen.

„Trotz Abschluss dieses Vertrages, ist die Politik gefordert, einen klaren Rechtsrahmen zu schaffen“, bekräftigt Dr. Harald Heker. „Der wirtschaftliche Wert kultureller und kreativer Werke muss auch den Schöpfern der Werke zugutekommen. Hier muss ein modernes Urheberrecht geschaffen werden, das den Musikschaffenden ermöglicht, ihren wirtschaftlichen Anteil an der digitalen Wertschöpfung geltend zu machen.“

Die wichtigsten Fakten zum Vertragsabschluss

Sperrtafeln:

Ab sofort entfallen die von YouTube eingesetzten sogenannten Sperrtafeln für das von der GEMA vertretene Repertoire. Grundsätzlich ist es natürlich möglich, dass YouTube weiterhin Sperrtafeln schaltet, wenn beispielsweise nicht von der GEMA vertretene Rechteinhaber, wie etwa Plattenlabel, den Einsatz ihrer Musikwerke untersagen.

Upload von Musikwerken auf YouTube:

Soweit die von der GEMA wahrgenommenen Nutzungsrechte betroffen sind, können Nutzer Musikwerke auf YouTube hochladen oder ihre Uploads mit Musik untermalen. Die GEMA-Vereinbarung umfasst das Repertoire der von ihr vertretenen Mitglieder aus dem In- und Ausland, also die Kompositionen und Liedtexte.

Laufende gerichtlichen Verfahren:

Die Verfahren werden in beiderseitigem Einvernehmen beigelegt. Dies gilt für das Unterlassungsverfahren (Revision gegen das Urteil des OLG Hamburg) und das Schadensersatzverfahren (Revision gegen das Urteil des OLG München). Die bereits ergangenen Urteile werden nicht rechtskräftig. Das Urteil zu den GEMA-Sperrtafeln ist hingegen bereits rechtskräftig. Dessen Wirksamkeit bleibt von der Vereinbarung unberührt.

Lizenzschuldnerschaft:


Beide Parteien vertreten weiterhin unterschiedliche Rechtsauffassungen in Hinblick auf die Lizenzschuldnerschaft. YouTube geht davon aus, dass keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenzvertrages besteht, sondern allein die Uploader haften. Die GEMA vertritt die Auffassung, dass YouTube Lizenzschuldner ist. Nach wie vor können sich Online-Plattformen auf eine unklare Rechtslage berufen und erzielen mit der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke hohe wirtschaftliche Umsätze, ohne die Urheber dafür zu vergüten. Hier ist die Politik mehr denn je gefordert, einen fairen Rechtsrahmen zu schaffen.

Was bisher geschah

GEMA ermöglicht YouTube Start in Deutschland:

YouTube startete seinen Dienst in Deutschland Ende 2005. Die GEMA versuchte, möglichst schnell eine Vereinbarung mit YouTube zu schließen, damit einem reibungslosen Beginn des Start-ups in Deutschland nichts im Weg stand. Der Marktwert der Plattform stieg rasant. Am 9. Oktober 2006 kaufte der Suchmaschinenbetreiber Google das Unternehmen YouTube für umgerechnet 1,31 Milliarden Euro (in Aktien). Die Marke YouTube bleib bestehen.

Der erste Vertrag 2007:

Um das auf Musik- und Filmvideos basierende Geschäftsmodell in Deutschland zu sichern, unterzeichnet YouTube einen Interimsvertrag mit der GEMA mit einer Laufzeit bis März 2009. Nach Ablauf des Vertrags zum 31. März 2009 versuchen GEMA und YouTube in zahlreichen Verhandlungsrunden, einen Folgevertrag zu vereinbaren. Die Verhandlungen wurden am 10. Mai 2010 zunächst ergebnislos abgebrochen. Dennoch waren beide Seiten immer an einer Einigung interessiert, konnten sich aber lange Zeit nicht auf akzeptable Konditionen verständigen.

Vertragsloser Zustand vom 1. April 2009 bis 31. Oktober 2016:

Die Auseinandersetzung zwischen der GEMA und YouTube war in dem vergangenen Jahre regelmäßig Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung. 2007 hat die GEMA als erste Verwertungsgesellschaft einen Vertrag mit YouTube geschlossen, der die Verwendung urheberrechtlich geschützter Musikwerke auf der streamingbasierten Online-Plattform regelte. Am 31. März 2009 lief dieser Vertrag aus. Die anschließenden Folgeverhandlungen blieben über sieben Jahre lang ohne Ergebnis. Das Ziel der GEMA in diesen Verhandlungen war immer klar: Für die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Repertoires müssen die Urheber angemessen entlohnt werden.

Die Forderung der GEMA:

Die grundsätzliche Forderung der GEMA ist nach wie vor, dass Musikurheber für die Nutzung ihres urheberrechtlich geschützten Repertoires angemessen entlohnt werden. In der vertragslosen Zeit hatte YouTube die von der GEMA wahrgenommenen Rechte ohne jegliche Vergütung der Urheber genutzt. Dies stellt aus Sicht der GEMA einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Der Vertragsabschluss zwischen der GEMA und YouTube ist ein deutliches Signal an alle OnlinePlattformen, die ihre Geschäftsmodelle auf dem Rücken der Musikschaffenden aufbauen. Der Wertetransfer zugunsten der Plattformbetreiber und zulasten der Musikschaffenden muss beseitigt werden. Denn der wirtschaftliche Wert kultureller und kreativer Werke muss auch den Schöpfern der Werke zugutekommen.Quelle: PM - GEMA

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