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Gerichtsurteil: Keine Haftung des Kraftfahrt-Bundesamts gegenüber Autoeigentümern

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Der Kläger hatte dem KBA vorgeworfen, seine Aufsichtspflichten verletzt zu haben. - Archivfoto: Thomsen

Flensburg - Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat in einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) keine Schutzpflichten gegenüber Autoeigentümern aus dem Typgenehmigungsrecht hat. Damit bestätigte das OLG die Entscheidung des Landgerichts Flensburg und wies die Klage eines Fahrzeugbesitzers gegen die Bundesrepublik Deutschland ab.

Der Kläger hatte dem KBA vorgeworfen, seine Aufsichtspflichten verletzt zu haben. Konkret bemängelte er, dass das KBA Fahrzeughersteller nicht ausreichend überwacht und die Typgenehmigung für sein Fahrzeug fehlerhaft erteilt habe. Hintergrund ist der Abgasskandal, in dessen Verlauf unter anderem die Nutzung von sogenannten Thermofenstern bei Fahrzeugen kontrovers diskutiert wurde.

Keine Grundlage für Staatshaftung

„Das Typgenehmigungsrecht dient nicht dem Schutz des individuellen Interesses des Fahrzeugkäufers, vor dem Abschluss eines ungewollten Kaufvertrages bewahrt zu werden“, erklärte Stephan Immen, Pressesprecher des KBA, auf Anfrage. Auch die Gefahr einer Betriebsuntersagung sei nicht gegeben, da sowohl der Kauf des Fahrzeugs als auch die Enthüllung von Softwaremanipulationen mittlerweile mehr als acht Jahre zurückliegen.

Bereits im Jahr 2023 hatten der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegen Fahrzeughersteller im Zusammenhang mit Thermofenstern nicht grundsätzlich ausgeschlossen seien. Der Kläger hatte aus diesen Urteilen jedoch den Schluss gezogen, dass ähnliche Ansprüche auch gegenüber dem Staat möglich sein müssten – ein Argument, das die Gerichte in Flensburg und Schleswig entschieden zurückwiesen.

Berufung zurückgenommen

Auch in der zweiten Instanz vor dem OLG Schleswig hatte der Kläger keinen Erfolg. Der 11. Senat erklärte einstimmig, die Berufung sei offensichtlich aussichtslos. Angesichts dieser Einschätzung zog der Kläger seine Berufung zurück.

Pressesprecher Immen betonte abschließend, dass das Urteil die Rolle des KBA klar umrisse: „Unsere Aufgabe liegt in der Typgenehmigung und Marktüberwachung, nicht in der individuellen Absicherung privater Kaufinteressen.“ Die Entscheidung dürfte auch für zukünftige Verfahren von Bedeutung sein, da sie die rechtlichen Grenzen staatlicher Haftung in diesem Bereich deutlich aufzeigt.

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