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Hotel und Parkhaus im Flensburger Bahnhofswald vorerst gestoppt

 |  von Thomsen / Foerde.news

Was nun aus dem Grundstück werden soll, ist unklar - Archivfoto: Thomsen

Flensburg – Der umstrittene Bau eines Hotels und eines Parkhauses im Flensburger Bahnhofswald ist vorerst vom Tisch. Die 2. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat die von der Stadt Flensburg erteilte Baugenehmigung für ein Hotel auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 303 aufgehoben (Az. 2 A 13/25). Die Richter gaben damit einer Klage des BUND Landesverband Schleswig-Holstein statt.

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„Die Kammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist, weil der zugrunde liegende Bebauungsplan erhebliche Prognose- und Abwägungsfehler aufweist“, erklärte Gerichtssprecherin Friederike Küster-Lange vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht. Diese Fehler könnten auch im laufenden Verfahren nicht mehr geheilt werden.

Im Zentrum der Entscheidung steht der Schutz von Biotopen und Arten im Bereich des Bahnhofswaldes. Nach Auffassung des Gerichts sind die Belange des Biotop- und Artenschutzes im Bebauungsplan nicht ausreichend berücksichtigt worden. So führe das Vorhaben – anders als von der Stadt angenommen – zu einer grundsätzlich verbotenen Beeinträchtigung eines geschützten Biotops, konkret einer im Plangebiet vorhandenen Quelle.

„Der Plangeber hätte prüfen müssen, ob eine Befreiung vom Biotopschutz überhaupt in Betracht kommt. Diese Prüfung ist unterblieben“, so Küster-Lange. Zudem sei nicht hinreichend ermittelt worden, welche Auswirkungen die Planung auf ein weiteres gesetzlich geschütztes Biotop habe – den artenreichen Steilhang im betroffenen Bereich.

Nach Darstellung des Gerichts spiegelt sich die besondere ökologische Wertigkeit des Naturraums in der Begründung des Bebauungsplans nicht angemessen wider. „Die planerische Abwägung muss die ökologische Bedeutung eines Gebiets realistisch erfassen. Das war hier nach Auffassung der Kammer nicht der Fall“, sagte Küster-Lange.

Parallel zu der Klage des BUND war auch eine von der Bauherrin erwirkte Waldumwandlungsgenehmigung Gegenstand eines Verfahrens (Az. 2 A 3/25). Diese Genehmigung wäre für den Bau des im Bebauungsplan ebenfalls vorgesehenen Parkhauses erforderlich gewesen. Das Verfahren wurde jedoch für erledigt erklärt, nachdem die befristete Genehmigung abgelaufen war und damit keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.

Eine ebenfalls klagende Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks nahm ihre Klage zurück (Az. 2 A 12/25).

Das nun ergangene Urteil (Az. 2 A 13/25) ist noch nicht rechtskräftig. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen nach Angaben des Gerichts noch nicht vor. „Den unterlegenen Beteiligten steht es frei, binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht zu beantragen“, erläuterte Küster-Lange. Erst dann werde sich zeigen, ob der Rechtsstreit in die nächste Instanz geht – oder ob der Bahnhofswald langfristig von den Bauplänen verschont bleibt.