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Landesregierung erweitert Sturmflut-Darlehensprogramm um Härtefallregeln

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Insgesamt stellt die Landesregierung 20 Millionen Euro für Sturmflut-Hilfen bereit. - Archivfoto: Thomsen

Kiel - Knapp drei Monate nach der schweren Sturmflut an Schleswig-Holsteins Küsten hat die Landesregierung ihr Darlehens-Hilfsprogramm „Überbrückungshilfe Sturmflut“ um eine Härtefall-Regelung erweitert. Wie Wirtschafts-Staatssekretärin Julia Carstens am 12. Januar in Kiel sagte, richte sich das neue Angebot – ebenso wie schon das Darlehensprogramm – an nicht öffentliche Unternehmen und Privatpersonen, denen bei der Flut im Oktober Schäden entstanden sind. „Ich glaube, dass wir damit vielen Gewerbetreibenden und Privatpersonen ein Netz spannen, das zwar nicht alles umfasst und nicht umfassen kann, aber das Schlimmste abfedert“, so Carstens.

Voraussetzung für den Härtefall-Bonus ist ein genehmigter Darlehens-Antrag, der noch bis Ende Februar gestellt werden kann. Bislang liegen der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) landesweit 50 Anträge vor, rund zwei Millionen Euro an Darlehen wurden bereits ausgezahlt. Insgesamt stellt die Landesregierung 20 Millionen Euro für Sturmflut-Hilfen bereit. Härtefall-Anträge können voraussichtlich noch vor Ostern über die Hausbank gestellt werden.

„Um vor allem denen zu helfen, die durch die Flutschäden in existenzielle Not geraten sind, haben wir Kriterien definiert, nach denen die Darlehen in Höhe von bis zu 50.000 Euro teilweise tilgungsfrei gestellt werden“, sagte Carstens. Ein Härtefall-Kriterium sei beispielsweise das Bestehen einer Elementarschadenversicherung oder der Nachweis, dass der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich war. „Darin kommt schließlich das Bemühen von Betroffenen zum Ausdruck, dass sie sich proaktiv gegen Naturereignisse absichern wollten“, so Carstens.

Mit Blick auf die seit November letzten Jahres laufende „Überbrückungshilfe Sturmflut“ erinnerte die Staatssekretärin daran, dass die beantragten Darlehen den Sachschaden nicht überschreiten dürfen, wobei Mindestbeträge von 5.000 Euro für Privatpersonen und 10.000 Euro für Gewerbetreibende und Unternehmen gelten. Der Festzinssatz für die auf fünf Jahre befristeten Darlehen – für die keine Sicherheiten gestellt werden müssen – liege bei einem Prozent und damit deutlich unter dem aktuellen Marktzins.

Für die Härtefall-Regelung gelten im Einzelnen folgende Kriterien:

Privatpersonen

1)     Zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Elementarschadenversicherung oder der Nachweis über eine Ablehnung des Abschlusses einer Elementarschadenversicherung, datiert vor dem Schadensfall für die betroffene Immobilie/Betriebsstätte und bezogen auf den geltend gemachten Sachschaden

  • Das Bestehen bzw. die Ablehnung einer Elementarschadenversicherung zeigt das nachweisliche Bemühen des Antragstellers, seine Immobilie/Betriebsstätte gegen tatsächlich versicherbare Naturereignisse zu versichern.

2)     Max. Jahreshaushaltseinkommen in Abhängigkeit der Anzahl an Haushaltsmitgliedern

  • Das Jahreshaushaltseinkommen darf bei einem Einpersonenhaushalt 60 TEUR nicht übersteigen. Bei einem Zweipersonenhaushalt gilt eine Obergrenze von 120 TEUR. Für jedes weitere Haushaltsmitglied steigt die Obergrenze um 10 TEUR (bis max. 180 TEUR für einen Achtpersonenhaushalt)
  • Zum Jahreshaushaltseinkommen zählen sämtliche Einkünfte - z. B. aus (nicht-) selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung - aller Haushaltsmitglieder vor der Ostsee-Sturmflut. Herangezogen wird der letzte vorliegende Steuerbescheid.

 

3)     Max. Haushaltsnettovermögen in Abhängigkeit der Anzahl an Haushaltsmitgliedern

  • Das Haushaltsnettovermögen darf bei einem Einpersonenhaushalt 200 TEUR nicht übersteigen. Bei einem Zweipersonenhaushalt gilt eine Obergrenze von 250 TEUR. Für jedes weitere Haushaltsmitglied steigt die Obergrenze um 20 TEUR (bis max. 370 TEUR für einen Achtpersonenhaushalt).
  • Zum Haushaltsnettovermögen zählen sämtliche Vermögenswerte abzgl. bestehender Verbindlichkeiten (ohne Eventualverbindlichkeiten) aller Haushaltsmitglieder zum Stichtag 22. Oktober 2023 (unmittelbar nach der Ostsee-Sturmflut). Nicht zum Nettovermögen zählt eine durch die Sturmflut beschädigte Immobilie.

Tilgungserlass:

Sofern die vorgenannten Härtefallkriterien kumulativ erfüllt werden, wird auf Antrag ein Tilgungserlass gewährt und vertraglich mit dem Darlehensnehmer vereinbart.

  • Der Tilgungserlass beträgt bei einem Einpersonenhaushalt 10 TEUR. Bei einem Zweipersonenhaushalt steigt der Erlass auf 16 TEUR. Für jedes weitere Haushaltsmitglied steigt der Erlass um 3 TEUR (bis max. 34 TEUR für einen Achtpersonenhaushalt).
  • Private Vermieter mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten im Sinne der Härtefallregelung als Privatpersonen und erhalten die gleichen Pauschalbeträge in Abhängigkeit der Anzahl an Haushaltsmitgliedern.
  • Je nach Höhe des Förderdarlehens kann es zu einem vollständigen Tilgungserlass kommen.
  • Sofern mehrere Immobilien/Betriebsstätten des Antragstellers betroffen sind, gilt der Erlass pro betroffenem Objekt.

Gewerbliche Antragsteller

 1)     Zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Elementarschadenversicherung oder der Nachweis über eine Ablehnung des Abschlusses einer Elementarschadenversicherung, datiert vor dem Schadensfall für die betroffene Immobilie/Betriebsstätte und bezogen auf den geltend gemachten Sachschaden

  • Das Bestehen bzw. die Ablehnung einer Elementarschadenversicherung zeigt das nachweisliche Bemühen des Antragstellers, seine Immobilie/ Betriebsstätte gegen tatsächlich versicherbare Naturereignisse zu versichern.

2)     Schadenshöhe in Abhängigkeit des Betriebsvermögens

  • Die Höhe des erlittenen Sachschadens muss mind. 50 % des Betriebsvermögens des antragstellenden Unternehmens betragen.
  • Als Betriebsvermögen gelten die betriebsnotwendigen, bilanzierten Aktiva abzüglich der Verbindlichkeiten zum letzten Bilanzstichtag vor der Ostsee-Sturmflut. Stille Reserven/Lasten bleiben bei der Ermittlung des Betriebsvermögens außer Acht. Der Umgang mit nicht bilanzierungspflichtigen Antragstellern ist noch offen.

Tilgungserlass:

  • Sofern die vorgenannten Härtefallkriterien kumulativ erfüllt werden, wird auf Antrag ein Tilgungserlass gewährt und vertraglich mit dem Darlehensnehmer vereinbart.
  • Der Tilgungserlass beträgt 50 % des gewährten Förderdarlehens. Es handelt sich insofern ausschließlich um einen teilweisen Tilgungserlass.
  • Private Vermieter mit Einkünften aus Gewerbebetrieb gelten im Sinne der Härtefallregelung als gewerbliche Antragsteller und erhalten ebenfalls einen 50-prozentigen Tilgungserlass.
  • Sofern mehrere Immobilien/Betriebsstätten des Antragstellers betroffen sind, gilt der Erlass pro betroffenem Objekt.

 

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