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Landesregierung: Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

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Schleswig-Holstein - Die neuen Regeln gelten ab Montag dem 14. Juni -

Die Landesregierung hat am 11. Juni eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Die Infektionsdynamik in Schleswig-Holstein konnte in den vergangenen Wochen deutlich gebremst werden, weitere Öffnungsschritte sind möglich. Wie angekündigt und im Veranstaltungsstufenkonzept vorgesehen, werden bei Veranstaltungen und Versammlungen erneut mehr Teilnehmerinnen und Teilnehmer zugelassen. Und: Auch Schwimm- und Spaßbäder können geöffnet werden. Die Neufassung der Verordnung tritt am kommenden Montag (14. Juni) in Kraft.

Konkret hat die Landesregierung u.a. folgende Änderungen beschlossen:

Schwimmen

Schwimm-, Spaß- und Freibäder können mit einem entsprechenden Hygienekonzept wieder öffnen. Bislang konnten Schwimmbäder nur für Bahnenschwimmen und Schwimmausbildung genutzt werden.

Sportveranstaltungen

Bei Sportveranstaltungen und Wettbewerben dürfen innen bis zu 500 und außen bis zu 1.000 Personen teilnehmen. Wenn mehr als zehn erwachsene oder mehr als 25 Kinder in Innenräumen gleichzeitig Sport treiben, benötigen sie weiterhin einen aktuellen Test (außer es stehen mehr als 80 qm pro Person zur Verfügung).

Veranstaltungen mit Gruppenaktivität

Veranstaltungen mit Gruppenaktivität und ohne feste Sitzplätze (z.B. Feste und Empfänge) dürfen unter Auflagen wieder mit bis zu 125 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 250 Personen draußen stattfinden.

Flohmärkte, Messen usw.

Veranstaltungen mit Marktcharakter (Flohmärkte, Messen usw.) sind unter Auflagen drinnen wieder mit bis zu 500 Personen möglich, draußen mit bis zu 1.000.

Konzerte, Theater- und Kinovorstellungen

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (z.B. Konzerte, Theater- und Kinovorstellungen) sind unter Auflagen ebenfalls mit bis zu 500 (Innenbereich) bzw. 1.000 Personen (draußen) möglich.

Laienchören

Darbietungen von Laienchören vor Publikum sind nun innerhalb geschlossener Räume wieder zulässig, wenn alle Musizierenden getestet sind. Bei Versammlungen und Gottesdiensten außerhalb geschlossener Räume wird die zulässige Teilnehmerzahl auf 1.000 erhöht, innerhalb geschlossener Räume auf 500.

Einzelhandel

Vor Einzelhandelsgeschäften (und auf Parkplätzen) muss keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr getragen werden.

Personen mit körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung

Für Personen, die aufgrund einer anerkannten erheblichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung nicht getestet werden können, wird eine Härtefallregelung aufgenommen. In seltenen Ausnahmefällen werden Personen damit von Testpflichten befreit.

Saunen, Dampfbädern und Whirlpools

Der Besuch von Saunen, Dampfbädern und Whirlpools - bislang nur einzeln oder gleichzeitig durch die Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts gestattet - wird unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktregeln ermöglicht

Betriebskantinen

Betriebskantinen, in denen nur Betriebsangehörige und keine auswärtigen Gäste bewirtet werden, sind von der Testverpflichtung ausgenommen.

Jugendfreizeiten, Ferienpass-Angebote

Für Angebote der Jugenderholung und (etwa Jugendfreizeiten, Ferienpass-Angebote) gelten innerhalb der Gruppen keine gesonderten Regelungen zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen mehr.

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