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Mord in der Heinrichstraße: Verurteilter legt Revision ein

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Der Angeklagte wurde Ende Januar 2020 zu einer Lebenslangen Haftstrafe verurteilt - Foto: foerde.news

Flensburg – Ende Januar 2020 fiel vor dem Landgericht Flensburg das Urteil gegen den 42-jährigen Angeklagten, der im April 2019 seine Ehefrau in einem Mehrfamilienhaus in der Heinrichstraße mit einem Fahrradschloss erschlagen hat. Der seit 2015 in Deutschland lebende Afghane wurde zu einer Lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes verurteilt.
Der einst geständige Angeklagte hat nun fristgerecht einen Revisionsantrag beim Gericht gestellt, teilte ein Pressesprecher des Landgerichts Flensburg unserer Redaktion mit. Somit ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und der Angeklagte bleibt weiterhin in Flensburg in Untersuchungshaft.

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Was war geschehen:

Nachdem der 42-jährige Ehemann der später getöteten 39-jährigen Frau und Vater vier gemeinsamen Töchter (zum Tatzeitpunkt 6, 10, 13 und 16 Jahre) im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Amtsgericht Flensburg aus der ehemals gemeinsam genutzte Wohnung weggewiesen worden und ein umfassendes Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz auferlegt worden war, soll sich der Angeklagte in Kenntnis dieser Anordnung dennoch am Morgen des 11. April 2019 an die Wohnanschrift der Getöteten begeben haben. Als er im Hausflur auf seine Ehefrau getroffen sei und diese ihn aufgefordert habe, das Haus zu verlassen, habe der Angeklagte sodann ein im Hausflur befindliches massives Fahrradbügelschloss genommen und mit diesem mindestens zehn Mal auf den Kopf der Geschädigten eingeschlagen. Die Ehefrau verstarb noch vor Eintreffen der Rettungskräfte.

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Revisionsantrag:

Der Revisionsantrag des Mannes sei fristgerecht eingegangen, wie das Gericht bestätigte. Eine Revision kann jeder Verurteilte, der vor einem Land- und Oberlandesgericht verurteilt worden ist, beantragen, sofern diese eine Woche nach Verlesung des Urteils beim zuständigen Gericht vorgelegt worden ist. Innerhalb von vier Wochen müssen dann der Angeklagte oder sein rechtlicher Beistand eine Begründung abgeben, warum sie das Urteil anfechten.

Der Anwalt sowie der Angeklagte wollen, nach Informationen unserer Redaktion, auf Totschlag plädieren.  Der Unterschied zu einem Mord nach § 211 StGB ist, das bei einem Totschlag das Mordmerkmal fehlt und die Strafe in der Regel deutlich geringer ausfällt.

Die Freiheitsstrafe für einen Totschlag belaufe sich auf 5-15 Jahren, in besonders schweren Fällen wird jedoch, wie bei einem Mord, eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.

Ob der Revision stattgegeben wird muss nun die Generalbundesanwaltschaft prüfen. Dies kann je nach Auslastung der Gerichte mehrere Wochen oder Monate dauern. Solange gilt, dass der Inhaftiere nicht verurteil worden ist.

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Was war geschehen:

Nachdem der 42-jährige Ehemann der später getöteten 39-jährigen Frau und Vater vier gemeinsamen Töchter (zum Tatzeitpunkt 6, 10, 13 und 16 Jahre) im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Amtsgericht Flensburg aus der ehemals gemeinsam genutzte Wohnung weggewiesen worden und ein umfassendes Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz auferlegt worden war, soll sich der Angeklagte in Kenntnis dieser Anordnung dennoch am Morgen des 11. April 2019 an die Wohnanschrift der Getöteten begeben haben. Als er im Hausflur auf seine Ehefrau getroffen sei und diese ihn aufgefordert habe, das Haus zu verlassen, habe der Angeklagte sodann ein im Hausflur befindliches massives Fahrradbügelschloss genommen und mit diesem mindestens zehn Mal auf den Kopf der Geschädigten eingeschlagen. Die Ehefrau verstarb noch vor Eintreffen der Rettungskräfte.

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Revisionsantrag:

Der Revisionsantrag des Mannes sei fristgerecht eingegangen, wie das Gericht bestätigte. Eine Revision kann jeder Verurteilte, der vor einem Land- und Oberlandesgericht verurteilt worden ist, beantragen, sofern diese eine Woche nach Verlesung des Urteils beim zuständigen Gericht vorgelegt worden ist. Innerhalb von vier Wochen müssen dann der Angeklagte oder sein rechtlicher Beistand eine Begründung abgeben, warum sie das Urteil anfechten.

Der Anwalt sowie der Angeklagte wollen, nach Informationen unserer Redaktion, auf Totschlag plädieren.  Der Unterschied zu einem Mord nach § 211 StGB ist, das bei einem Totschlag das Mordmerkmal fehlt und die Strafe in der Regel deutlich geringer ausfällt.

Die Freiheitsstrafe für einen Totschlag belaufe sich auf 5-15 Jahren, in besonders schweren Fällen wird jedoch, wie bei einem Mord, eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.

Ob der Revision stattgegeben wird muss nun die Generalbundesanwaltschaft prüfen. Dies kann je nach Auslastung der Gerichte mehrere Wochen oder Monate dauern. Solange gilt, dass der Inhaftiere nicht verurteil worden ist.

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