Nach Video von Sylt-Feier: Staatsanwaltschaft Flensburg erhebt Anklage
von Thomsen / Foerde.news
Sylt/Flensburg – Sylt/Flensburg – Nach einem umstrittenen Vorfall bei einer Feier auf Sylt hat die Staatsanwaltschaft Flensburg die Ermittlungen abgeschlossen. Wie Pressesprecher Christoph Bocola am Montag mitteilte, war am 18. Mai 2024 im Außenbereich der Pony-Bar in Kampen eine Gruppe von Feiernden dabei gefilmt worden, wie sie zu dem Lied „Toujours L’amour“ mehrfach die Parolen „Ausländer raus! Deutschland den Deutschen!“ skandierten. Eine Person zeigte dabei einen ausgestreckten Arm in Form eines „winkenden Grußes“ und ahmte gleichzeitig mit der Handbewegung ein „Hitlerbärtchen“ nach.
Das Video wurde von einem der Beteiligten ohne Kommentar in sozialen Netzwerken hochgeladen und hatte deutschlandweit für Aufsehen gesorgt.
Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen vier Personen ein. Dieses wurde nun für drei Beschuldigte – zwei Männer und eine Frau – mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Gegen einen weiteren männlichen Beschuldigten wird hingegen Anklage erhoben.
Die Behörde erklärte, dass das Skandieren der Parolen „Ausländer raus! Deutschland den Deutschen!“ nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung erfülle. Weder der Inhalt der Aussagen noch die Umstände vor Ort ließen den sicheren Schluss zu, dass gezielt Hass oder Feindschaft gegenüber Ausländern geschürt werden sollte. Eine solche Absicht sei jedoch Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung, so die Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Anders bewerteten die Ermittler allerdings die Gesten: Der „winkende Gruß“ mit ausgestrecktem Arm und die angedeutete Hitlerdarstellung stellten nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ein Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen dar. In diesem Punkt wurde ein Strafbefehl beantragt: Der Beschuldigte soll verwarnt werden, eine Geldstrafe erhalten und als Bewährungsauflage 2.500 Euro an eine gemeinnützige Organisation zahlen.
Das Verfahren gegen einen weiteren Beteiligten, dem das unkommentierte Verbreiten des Videos vorgeworfen wurde, stellte die Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO ein. Er muss sich bereits in einem anderen Verfahren verantworten, in dem eine schwerwiegendere Bestrafung zu erwarten ist. Weitere Details hierzu wurden nicht bekannt gegeben.