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Oberverwaltungsgericht kippt Flensburger Sanierungssatzung für Hafen Ost

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Auch die Kostenschätzung für den geplanten Hafenumzug von der Ost- auf die Westseite der Flensburger Förde stieß bei den Richtern auf Kritik. - Archivfoto: Thomsen

Flensburg - Die Sanierungssatzung der Stadt Flensburg für das Gebiet „Hafen Ost“ ist unwirksam. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht am Mittwoch (Az. 1 KN 17/20). Bereits im September 2020 hatte das Gericht die Satzung in einem Eilverfahren (Az. 1 MR 5/20) aufgrund formeller Mängel vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Sanierungssatzung war im Januar 2020 in Kraft getreten. Bis zur vorläufigen Aussetzung durch das Gericht unterlag das Sanierungsgebiet einer Vielzahl von Regulierungen. So waren beispielsweise der Abschluss von Mietverträgen, der Verkauf von Immobilien und die Teilung von Grundstücken nur mit Genehmigung der Stadt möglich. Zudem sollte die Satzung als Grundlage für künftige sogenannte Sanierungsausgleichsbeträge dienen, die von den Grundstückseigentümern erhoben werden sollten.

Antragsteller rügten fehlerhafte Abwägung

Die Antragstellerinnen, Eigentümerinnen von Grundstücken am Ballastkai, die im betroffenen Sanierungsgebiet liegen, hatten eine Normenkontrollklage gegen die Satzung eingereicht. Ihr Hauptargument war, dass die Einbeziehung ihrer Grundstücke auf einer fehlerhaften Abwägung beruhte. Zudem bemängelten sie, dass die gesetzlich geforderte zügige Durchführung der Sanierungsmaßnahmen nicht gesichert sei – insbesondere aufgrund finanzieller Hindernisse.

Das Oberverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation und stellte fest, dass es an nachvollziehbaren Ermittlungen zur Finanzierbarkeit der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen fehle. „Die Stadt konnte nicht plausibel darlegen, wie sie die geplanten 45 Millionen Euro durch Ausgleichsbeträge von den Grundstückseigentümern sowie durch Wertsteigerungen städtischer Immobilien aufbringen will“, erklärte Dr. Fabian Scheffczyk, Pressesprecher des Oberverwaltungsgerichts. Diese Beträge seien nicht ausreichend durch Gutachten oder andere Belege gestützt.

Hafenumzug unzureichend geplant

Auch die Kostenschätzung für den geplanten Hafenumzug von der Ost- auf die Westseite der Flensburger Förde stieß bei den Richtern auf Kritik. Laut der Stadt Flensburg sollten hierfür lediglich 2,2 Millionen Euro anfallen, was nach Ansicht des Gerichts nicht nachvollziehbar sei. Zusätzlich habe es im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine Prüfung der rechtlichen Machbarkeit des Hafenumzugs gegeben, obwohl das Hafenreferat des schleswig-holsteinischen Wirtschaftsministeriums bereits 2019 erhebliche Bedenken geäußert hatte.

„Die Entscheidung des Senats beruht darauf, dass die Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen nicht hinreichend gesichert und damit die Realisierbarkeit des gesamten Projekts fraglich ist“, erläuterte Scheffczyk.

Keine Revision zugelassen

Der Senat ließ keine Revision zu, was bedeutet, dass die Entscheidung rechtskräftig ist, sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Diese werden in den kommenden Wochen erwartet. Die Stadt Flensburg hat nach Zustellung der Urteilsbegründung einen Monat Zeit, um gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einzulegen. Sollte sie diesen Weg wählen, würde das Bundesverwaltungsgericht über die Zulassung entscheiden.

Ob und wie die Stadt Flensburg auf das Urteil reagieren wird, bleibt abzuwarten. Klar ist jedoch, dass die Planungen zur Sanierung des Gebiets „Hafen Ost“ vorerst gestoppt sind und eine neue rechtliche Grundlage erarbeitet werden muss.

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