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Geflügelpest in Schleswig-Holstein: Nachweis in Geflügelhaltung im Kreis Nordfriesland

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Dagebüll - Um ein Überspringen der Geflügelpest auf weitere Nutztierbestände zu verhindern, wurde eine Schutzzone von rund drei Kilometern errichtet - Symbolfoto: Thomsen

In Dagebüll (Kreis Nordfriesland) ist in einer Kleinhaltung mit 17 Hühnern und Enten das Geflügelpestvirus des Subtyps H5N1 nachgewiesen worden. Der Befund wurde am 14. Mai vom Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bestätigt, nachdem zuvor bereits im Landeslabor Schleswig-Holstein ein entsprechender Nachweis erfolgt war. Noch am 14. Mai wurden alle verbliebenen Hühner und Enten der Geflügelhaltung gemäß den Vorschriften der bundesweit gültigen Geflügelpest-Verordnung getötet und fachgerecht entsorgt.

Um ein Überspringen der Geflügelpest auf weitere Nutztierbestände zu verhindern, hat das Veterinäramt des Kreises eine Schutzzone mit einem Radius von rund drei Kilometern und eine Überwachungszone mit einem Radius von rund zehn Kilometern eingerichtet. In dieser gelten rechtlich vorgegebene Regelungen für alle Geflügelhaltungen. Diese umfassen u.a. ein Verbringungsverbot für lebendes Geflügel. Weitere Informationen werden durch den Kreis zur Verfügung gestellt.

In Schleswig-Holstein sind damit seit Herbst 2021 Geflügelpestausbrüche in acht Haltungen erfolgt. Aufgrund dieser Ausbrüche mussten insgesamt rund 9.000 Stück Geflügel in den betroffenen Betrieben getötet werden. Vom Friedrich-Loeffler-Institut wurde in allen Fällen der Geflügelpestvirus-Subtyp H5N1 nachgewiesen.

Seit Herbst 2021 wurde zudem landesweit bei insgesamt 626 Wildvögeln aus allen Kreisen sowie den kreisfreien Städten Lübeck, Kiel und Neumünster das Geflügelpestvirus nachgewiesen. In fast allen Fällen handelt es sich um den Subtyp H5N1. Das betroffene Artenspektrum ist groß und umfasst verschiedene Gänse (Nonnen-, Grau-, Ringel-, Kanada-, Bläss-, Nil-, Saat-, Brandgans), Enten (Pfeif-, Eider-, Trauer-, Stockente), Möwen (Mantel-, Lach-, Sturm-, Silbermöwe), Schnepfenvögel (Großer Brachvogel, Knutt), weitere Regenpfeiferartige (Austernfischer), Greifvögel (Bussard, Falke, Rotmilan), Schwäne (Höcker-, Singschwan), Reiher (Silber-, Graureiher), Rabenvögel (Saatkrähe, Elster), Eulen (Uhu, Waldohreule), Teichhuhn und Kormoran. Proben von weiteren Wildvögeln befinden sich derzeit in der Untersuchung. Bundesweit erfolgten Geflügelpest-Feststellungen in allen Bundesländern, wobei Schleswig-Holstein bisher mit rund der Hälfte der bundesweiten Geflügelpestnachweise bei Wildvögeln betroffen ist.

Das Landwirtschaftsministerium hat bereits am 23. November 2021 eine für alle privaten und gewerblichen Halterinnen und Halter landesweit verbindliche Allgemeinverfügung mit sogenannten Biosicherheitsmaßnahmen erlassen. Diese sind landesweit weiterhin einzuhalten, da aktuell noch nicht von einer allgemeinen Beruhigung der Lage ausgegangen werden kann. Zu den Biosicherheitsmaßnahmen gehört unter anderem, dass in den Haltungen gesonderte Schutzkleidung inklusive getrenntem Schuhwerk getragen werden muss. Alle Geflügelhaltungen müssen vor den Eingängen zu den Stallungen Desinfektionsmatten oder -wannen zur Schuhdesinfektion einrichten. Personen müssen unmittelbar vor Betreten der Haltung ihre Hände waschen und desinfizieren. Transportmittel wie Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jeder Verwendung unmittelbar zu reinigen und zu desinfizieren. Zudem ist die Aufnahme von Geflügel über Märkte, Börsen oder den mobilen Handel verboten. Für Kleinbetriebe und Hobbyhaltungen hat das Landwirtschaftsministerium eine Handreichung zur Verfügung gestellt, die Hinweise zur praktikablen Umsetzung der Allgemeinverfügung enthält.

Mittels eines ganzjährig in Schleswig-Holstein stattfindenden und seit Herbstbeginn nochmals intensivierten Monitorings wird die Verbreitung des Geflügelpesterregers auch in der Wildvogelpopulation ermittelt. Bürgerinnen und Bürger können hierbei unterstützen, indem sie Funde von verendeten wildlebenden Wasservögeln sowie Greif- und Eulenvögeln in Schleswig-Holstein den Ordnungsämtern der Städte und Kommunen oder dem Veterinäramt des jeweiligen Kreises oder der kreisfreien Stadt melden. Verendete oder krank erscheinende Tiere sollten nicht berührt, eingefangen oder vom Fundort verbracht werden, um eine Verschleppung der Erkrankung zu vermeiden.

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